_ vom 24. Januar 2023 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte kooperativ im Hinblick auf die Einnahme der verordneten Medikation zeige (pag. 1206). Den im oberinstanzlichen Verfahren eingeholten Führungsberichten der Regionalgefängnisse AG.________ und AH.________ kann hinsichtlich Einnahme der Medikamente nichts entnommen werden (vgl. pag. 1752 ff. und pag. 1748 f.). Belegt ist, dass der Beschuldigte nach wie vor medikamentös behandelt wird (vgl. pag. 1780). Der Beschuldigte gab bezüglich Medikamenteneinnahme an, er nehme diese jeden Abend ein (pag. 1792, Z. 4-5). Er müsse, sonst sei es nicht einfach (pag. 1792, Z. 7-8).