1803, Z. 14-15). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Therapie anlässlich der Berufungsverhandlung im Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vollständig ablehnte. So sagte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, eine Therapie würde ihm gut tun (pag. 1794, Z. 44). Er zeigte sich unter Umständen auch bereit, sich einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen (pag. 1794, Z. 45 und pag. 1795, Z.1-1). Sodann ist dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses AG.________ vom 24. Januar 2023 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte kooperativ im Hinblick auf die Einnahme der verordneten Medikation zeige (pag.