Dies zeigen auch die folgenden Ausführungen von Dr. med. C.________: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie zwar, die Prognose einer Behandlung sei eher schlecht, führte jedoch auch aus, dass beim Beschuldigten bislang nicht alle Medikamente, welche zur Verfügung stehen, ausgeschöpft worden seien. Zudem habe man bereits sehen können, dass die Symptomatik inzwischen besser kontrolliert werden könne. Mit anderen Medikamenten wäre allenfalls eine umfassendere Rehabilitation möglich (pag. 1235, Z. 36-46). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Dr. med. C.________ an, beim Beschuldigten könne sie die Erfolgsaussichten einer Behandlung sicher nicht verneinen.