1805, Z. 10-13). Weiter führte sie aus, dass Behandlungs-/Betreuungsbemühungen ausserhalb eines hochstrukturierten geschlossenen Rahmens zurzeit nicht aussichtsreich seien. Das Risiko wäre hoch, dass der Beschuldigte wieder mit ähnlichen Delikten auffalle, wie die, wegen denen er in der Vergangenheit verurteilt worden sei (pag. 959). Unmissverständlich hält Dr. med. C.________ weiter fest, eine ambulante Massnahme sei angesichts der nicht vorhandenen Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft sowie angesichts der unstrukturierten sozialen Situation nicht aussichtsreich.