_ hält zunächst unmissverständlich fest, für die festgestellte psychische Störung gebe es eine Behandlung (pag. 962). An der grundsätzlichen Behandelbarkeit der vorliegenden schweren psychischen Störung ist mithin nicht zu zweifeln. Dies wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (pag. 1809). Demgegenüber mangle es nach Ansicht der Verteidigung an Ausführungen von Dr. med. C.________ zu den Behandlungsaussichten (pag. 1263 ff. und pag. 1809 f.). Wie im Folgenden deutlich wird, äussert sich Dr. med.