1804, Z. 1). Man müsse mit einer ziemlich hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch wahnhafte Überzeugungen eine Rolle spielen und das Verhalten des Beschuldigten motivieren. Unbehandelt könne sich das handlungswirksam auswirken (vgl. pag. 1804, 19-22). Im Übrigen attestieren dem Beschuldigten auch die Vorgutachter eine erhöhte Behandlungsbedürftigkeit bis hin zur Massnahmennotwendigkeit (Gutachten von Dr. med. AT.________: pag. 804; Gutachten von med. pract. AV.________: pag. 554 f.; Gutachten der UPD: pag. 517).