1803, Z. 31-32 und Z. 36-37). Man könne sicher nicht sagen, dass es beim Beschuldigten für eine solche Behandlung schon zu spät sei, zumal sie sagen würde, dass der Beschuldigte wahrscheinlich langfristig auf die entsprechende Behandlung angewiesen sei, um beispielsweise solche raptusartigen, aggressiven Durchbrüche bestmöglich zu verhindern. Man müsse davon ausgehen, dass solche Impulsdurchbrüche letztlich Ausdruck der Störung seien, die er vermutlich selber schlecht einordnen könne (pag. 1803, Z. 39- 45 und pag. 1804, Z. 1).