Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Dr. med. C.________ führt in ihrem Gutachten eindrücklich aus, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, dem Rückfallrisiko des Beschuldigten angemessen zu begegnen (pag. 959). Ausserhalb eines geeigneten Betreuungssettings wäre zu erwarten, dass die schizophrene Störung innerhalb kürzerer Zeit akut exazerbieren würde. Der Konsum von Alkohol und Drogen würde das psychische Zustandsbild zusätzlich belasten. Im Zusammenwirken wäre dies hinsichtlich des Risikos (sexu- ell-) gewalttätigen Verhaltens sehr problematisch (pag. 951).