als auch med. pract. AV.________ schätzen die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr als erheblich ein, wobei sich die non-Compliance bezüglich Medikation und ein exzessiver Substanzgebrauch ungünstig auswirken könnten. Die UPD gehen im Zusammenhang mit einer ausfallenden Medikamenteneinnahme und/oder mit einem allfälligen Substanzkonsum ebenfalls von einem erhöhten Risiko für fremdgefährdende Handlungen aus. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er würde seine Medikamente reduzieren, wenn er wählen könnte (pag. 1792, Z. 23-24), und in Freiheit vielleicht ab und zu Alkohol trinken (pag. 1796, Z. 6-7). Er wolle immer Drogen (pag. 1795, Z. 3).