Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. C.________ die Rückfallgefahr (vgl. pag. 1804, Z. 6-22). Der Beschuldigte sei gemäss VRAG-R der Risikokategorie 8 zuzuordnen. In dieser Gruppe sei es innerhalb von 5 Jahren bei 58% der Probanden und innerhalb von 12 Jahren bei 78% der Probanden zu einem gewalttätigen Rückfall gekommen (pag. 1804, Z. 45 und pag. 1805, Z. 1-4). Der Beschuldigte gehöre eher weniger zu dieser Gruppe, an der die VRAG-R validiert und entwickelt worden sei (pag. 1805, Z. 8-9). Für das Risikoprofil des Beschuldigten sei die schwer verlaufende Schizophrenie sowie der Alkohol- und Drogenmissbrauch entscheidend (pag. 1805, Z. 4-8).