Zudem weist Dr. med. C.________ sowohl im Gutachten vom 12. August 2022 (pag. 958) sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 (pag. 1235 Z. 29 ff.) darauf hin, dass die Schwelle des Beschuldigten, sich gewalttätig zu verhalten, auch unabhängig der schizophrenen Störung eher niedrig sei. Das sei jedoch nicht bedingungsunabhängig (pag. 1235 Z. 31). Risikoerhöhend wirke sich zudem nicht nur die prekäre soziale Situation, sondern auch der schädliche Gebrauch von Alkohol und Drogen aus (pag. 958; pag. 1235 Z. 26 ff.).