1504): Das Gutachten vom 12. August 2022 äussert sich zur Konnexivität [recte: Konnexität] zwischen der diagnostizierten Störung und den Anlasstaten und bejaht diese klar (vgl. 958 f.); dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delikte im Zusammenhang mit der Polizei nicht aus einem wahnhaften Verhalten heraus erfolgt sind (pag. 952).