32 Hausfriedensbruchs (8 Fälle), der Beschimpfung, des mehrfach begangenen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt; 6 Fälle) und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; 6 Fälle) schuldig erklärt. Dabei handelt es sich grösstenteils um Vergehen. Die Vorinstanz führte zum geforderten Zusammenhang Folgendes aus (Ziff. IV.1.4.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1504): Das Gutachten vom 12. August 2022 äussert sich zur Konnexivität [recte: