_, welche von einer «tiefgreifenden Geisteskrankheit» spricht (vgl. pag. 802). Es besteht kein Grund, an dieser fachärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Es liegt damit entgegen den Vorbringen der Verteidigung beim Beschuldigten zweifelsfrei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01) und damit eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 StGB vor. Hinzu kommt nachgeordnet die Diagnose «schädlicher Gebrauch von Alkohol und multiplen Substanzen» (ICD-10 F10.1, F19.1), welche etwa mittelgradig ausgeprägt ist (pag. 961). Diese ist laut Dr. med.