Dementsprechend ist auch fraglich, ob BC.________ BF.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) in ihrer E-Mail vom 6. Januar 2022 richtig zitiert hat. Andernfalls hätte sich BF.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) innerhalb von zwei Tagen diametral widersprochen. Dahingehende Bedenken äusserte auch die Vorinstanz (Ziff. IV.1.4.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1503 f.). Schliesslich ist in Bezug auf die Bildgebung des Hirns (Kernspintomogramm des Schädels), von welcher im Gutachten zwar die Rede ist, die dann aber nicht ge-