C.________, wonach der Beschuldigte Wahnerleben habe, zu zweifeln. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Diagnose der Schizophrenie nicht gesichert sei, weil auch eine Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu beruft sie sich unter anderem auf eine E-Mail vom 6. Januar 2022 von BC.________ (BVD) an BD.________ (KESB; pag. 493). Darin zitiert BC.________ Ausführungen von BE.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) welche ihr mitgeteilt haben soll, dass der Beschuldigte nicht psychotisch sei, sondern die Ursache für die Einweisung vom Regionalgefängnis AG.________ in die BF.________ (eine Bewachungsstation) auf seine gestörte Persönlichkeit zurück-