Er habe dem Dolmetscher eher bruchstückhaft Inhalte genannt, die sie nicht mit dem Thema, das gerade besprochen worden sei, in Verbindung habe bringen können. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er da Dinge erlebt habe, die für sie bzw. die beiden anderen Personen im Raum nicht zugänglich gewesen seien (pag. 1800, Z. 17-26). Dr. med. C.________ erläutert schlüssig, wieso dies ins Bild gepasst habe, welches der Beschuldigte auch sonst klinisch gezeigt habe (vgl. pag. 1800, Z. 26-30). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, um an der Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach der Beschuldigte Wahnerleben habe, zu zweifeln.