Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung hierzu geltend, die Diagnose der Schizophrenie sei im Wesentlichen auf diverse Erzählungen des Beschuldigten abgestützt, die auf akustische und optische Halluzinationen hinweisen resp. diese beweisen sollen. Dabei werde aus Sicht der Verteidigung völlig ausser Acht gelassen, dass es bei religiösen Menschen, zu denen der Beschuldigte gehöre, ganz normal sei, mit Gott oder Propheten und dergleichen zu reden. Das akute Halluzinieren wurde von Dr. med. C.________ nicht beobachtet oder selber festgestellt – sie vertraue auf die vermeintlichen Eingeständnisse des Beschuldigten.