783, pag. 788, pag. 801; Gutachten von med. pract. AV.________: pag. 542 und pag. 552; Gutachten der UPD: pag. 515 f.). Auch in einem Bericht der UPD vom 18. Januar 2022 über die stationäre Behandlung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2021 bis am 7. Januar 2022 wird als Hauptdiagnose die paranoide Schizophrenie genannt (vgl. pag. 423). Die Diagnose hat damit als gesichert zu gelten. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung hierzu geltend, die Diagnose der Schizophrenie sei im Wesentlichen auf diverse Erzählungen des Beschuldigten abgestützt, die auf akustische und optische Halluzinationen hinweisen resp.