Hinzu komme ein mittelgradig ausgeprägter schädlicher Gebrauch von Alkohol und multiplen Substanzen (ICD-10 F10.1, F19.1; pag. 961). Diese Diagnosen konnte Dr. med. C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund des Querschnittbefunds und des Längsschnittbefunds vorbehaltlos bestätigen (pag. 1799, Z. 22-24). Sie erläuterte schlüssig, was sie zur Diagnosestellung bewog (pag. 1799 Z. 26-41 und pag. 1800, Z. 1-6). Im Übrigen diagnostizierten auch sämtliche Vorgutachter beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie nach ICD-10 F20.01 (vgl. Gutachten von Dr. med. AT.________: pag. 783, pag. 788, pag.