29 14.2 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Dr. med. C.________ stellte in ihrem Gutachten vom 12. August 2022 (pag. 919 ff.) folgende Diagnosen: Der Beschuldigte habe zur Tatzeit unter einer schweren paranoiden Schizophrenie, episodischer Verlauf mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01), gelitten. Hinzu komme ein mittelgradig ausgeprägter schädlicher Gebrauch von Alkohol und multiplen Substanzen (ICD-10 F10.1, F19.1; pag. 961).