_ überein, wonach von einer hohen Gefahr zukünftiger gewalttätiger Handlungen durch den Beschuldigten ausgegangen werden muss (vgl. pag. 797 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt es in diesem Zusammenhang die jüngsten Entwicklungen zu erwähnen, welche die Gesamteinschätzung von Dr. med. C.________ ebenfalls als schlüssig erscheinen lassen. Zunächst machte sich der Beschuldigte während hängigen Verfahrens erneut der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten schuldig (vgl. Strafbefehl vom 11. November 2022, pag. 1195 ff.). Sodann sei es am 22. Mai 2023 (vgl. Ziff.