pag. 958 f.) wich Dr. med. C.________ nicht von ihrer Gesamteinschätzung des Rückfallrisikos ab. Mit Verweis auf die schwer verlaufende Schizophrenie und den Alkohol- und Drogenmissbrauch erachtete Dr. med. C.________ für das Risikoprofil des Beschuldigten seine schwere psychische Erkrankung als entscheidend (vgl. pag. 1805, Z. 4-8). Wird diese behandelt, erachtet sie das Rückfallrisiko des Beschuldigten als deutlich gebessert, weil aus diesen Problemfeldern sein gewalttätiges Verhalten resultiere (vgl. pag. 1805, Z. 9-13). Diese Ausführungen erachtet die Kammer als schlüssig.