im Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) und hat damit die Risikoeinschätzung für erneute Delikte in Zweifel gezogen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Punktevergabe im Gutachten (vgl. pag. 953 ff.) auseinandergesetzt, ist die 12 Items selbst durchgegangen und hat diese mit den Ausführungen von Dr. med. C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verglichen. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich im Ergebnis die Punktevergabe nachvollziehen lässt, ist zuzustimmen (vgl. S. 104 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1500 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Dr. med.