Diese stimmen, was die Diagnosen des Beschuldigten betrifft, überein. Es ist damit durchaus vertretbar, dass Dr. med. C.________ nach der eigenen Exploration des Beschuldigten auf eine weitere persönliche Exploration verzichtete, da sie keine Zweifel an den von ihr (und den Vorgutachtern) gestellten Diagnosen hatte. Dr. med. C.________ konnte schlüssig erläutern, dass eine bestimmte Kombination von Symptomen über einen bestimmten Zeitraum hinweg andauern müsse, damit die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt werden könne (vgl. pag. 1799, Z. 29-31). Daher erscheint es geboten, sich auch auf frühere Befunde zu stützen.