1801, Z. 35-45 und pag. 1802, Z. 1) ohne weiteres nachvollziehen, dass bei Vorliegen einer organischen Ursache in der Zwischenzeit auch andere Symptome aufgetreten wären und sich auch bei Vorliegen einer zusätzlichen organischen Erkrankung nichts an der Diagnose der paranoiden Schizophrenie ändern würde. Dementsprechend gelingt es der Verteidigung nicht, die gestellte Diagnose der Fachärzte in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass zahlreiche übereinstimmende Vorgutachten und Berichte in den Akten liegen, welche Dr. med. C.________ beim Verfassen ihres Gutachtens hinlänglich bekannt waren (vgl. Ziff. 12 hiervor). Diese stimmen, was die Diagnosen des Beschuldigten betrifft, überein.