27 sche Halluzinationen hindeute. Die Stimmung während des Gesprächs sei gespannt gewesen und bei manchen Themen habe der Beschuldigte abrupt offen dysphorisch und gereizt reagiert (pag. 944 ff.). Aufgrund des Gesprächs konnte Dr. med. C.________ also den Zustand des Beschuldigten ohne weiteres einschätzen. Sodann war die Lebensgeschichte des Beschuldigten im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ bereits eingehend dokumentiert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine weitere Bestätigung der Lebensgeschichte im persönlichen Gespräch notwendig gewesen wäre. Dr. med.