Darüber hinaus hielt die Vorinstanz (S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.1498 ff.) überzeugend fest, dass aufgrund der bloss kurz durchgeführten Exploration nicht von einer ungenügenden Begutachtung auszugehen ist. Denn Dr. med. C.________ konnte anlässlich der von ihr durchgeführten Exploration einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten gewinnen (vgl. dazu pag. 938 ff.) und mit ihm diverse Punkte besprechen. So habe er beispielsweise die dokumentierten, inhaltlichen Denkstörungen (Gefühl, beobachtet zu werden) sowie die ebenfalls dokumentierten Ich-Störungen in Abrede gestellt.