Eine sorgfältige gutachterliche Untersuchung sei in einer so kurzen Exploration mit Trennscheibe und Dolmetscher kaum möglich. Es habe keine Befragung zur Lebensgeschichte, keine körperliche Untersuchung und keine Bildgebung stattgefunden (vgl. pag. 1808). Die Verteidigung stellt damit implizit die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Gutachten von einer geeigneten Fachperson erstellt werden muss. Dr. med. C.________ ist eine ausgewiesene forensische Psychiaterin mit langjähriger Praxiserfahrung und deshalb als Sachverständige ohne weiteres geeignet. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz (S. 102 ff.