An diesen Schlüssen vermag auch die Kritik der Verteidigung nichts zu ändern. Die Verteidigung rügte im Zusammenhang mit der Exploration des Beschuldigten, Dr. med. C.________ habe den Beschuldigten lediglich einmal und dabei auch nur während 90 Minuten persönlich gesehen, was ungenügend sei. Dr. med. C.________ habe zur Erstellung des Gutachtens fünf Monate Zeit gehabt und diese Zeit nicht gut genutzt, da sie vier von fünf Monaten ungenutzt habe verstreichen lassen. Sie habe sich für die Diagnosestellung primär auf die Akten gestützt. Eine sorgfältige gutachterliche Untersuchung sei in einer so kurzen Exploration mit Trennscheibe und Dolmetscher kaum möglich.