Viele der im Gutachten beschriebenen Verhaltensmuster des Beschuldigten bestätigten sich in der darauffolgenden Zeit sowie anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen (z.B. Ambivalenz, fehlende Schuldgefühle, unrealistische Selbsteinschätzung, optische Halluzinationen). Es ist denn auch zulässig, wenn «erledigte» Sachverhalte im Sinne von Vorstrafen in die Überlegungen einbezogen wurden (BGE 135 IV 87; anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4). Das Gericht muss gutachterliche Schlüsse, die auf (entfernte) Vorstrafen beruhen, nicht etwa ausblenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.3 mit Hinweisen).