13. Aussagen des Beschuldigten 13.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe keine psychische Erkrankung (pag. 1249, Z. 47 und pag. 1250, Z. 1; pag. 1250, Z. 6) und er benötige keine Hilfe (pag. 1250, Z. 41-42). Damit er sich an die Regeln halte, müsse er lernen, und er habe bereits gelernt (pag. 1250, Z. 37-38). Eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiat- rischen Klinik erachte er als Zeitverschwendung und er würde sich gegen eine sol-