Im Wesentlichen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. So ist dem Bericht des Regionalgefängnisses AG.________ vom 23. Mai 2023 (pag. 1579 ff.) zu entnehmen, dass es am Montag, 22. Mai 2023, um 10:09 Uhr seitens des Beschuldigten zu einem unangekündigten und unmittelbaren Übergriff auf einen ihn betreuenden Gefängnismitarbeiter gekommen sei. Der Beschuldigte habe diesem mit Wucht auf das Nasenbein und die Schläfe geschlagen.