- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 19362 vom 17. Mai 2021 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 28438 vom 14. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG, mehrfach begangenen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruch, und einer Widerhandlung gegen Art.