19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 20 24720 vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG und einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 19362 vom 17. Mai 2021 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung i.S.v.