BetmG als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl vom 11. September 2019 zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 20 11600 vom 5. Mai 2020 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung, Missachtung Ein- und Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG sowie wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.