19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 25 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 19 3909 vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG, einfachen Diebstahls, versuchten Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes und einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl vom 11. September 2019 zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.