Im Rahmen von Intoxikationen bestehe beim Beschuldigten ein intoxikationsbedingt erhöhtes Risiko für selbst- und fremdgefährdende Handlungen. Die Impulsivität und fehlende Krankheitseinsicht erhöhten wiederum das Risiko für wiederholten Substanzkonsum, Absetzen der medikamentösen Behandlung und konsekutiven Dekompensationen der Schizophrenie, welche mit einer Selbst- und Drittgefährdung einhergehen könnten. Eine stationäre akut-psychiatrische Behandlung sei im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der anhaltenden Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung und der beschriebenen Ausprägung der Residualsymptome nicht notwendig.