21 12.5 Gutachten der AW.________ vom 31. Mai 2021 (pag. 501 ff.) Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wurde, wie bereits ausgeführt, teilweise gutgeheissen und der Entscheid insbesondere zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückgewiesen. Im Auftrag der KESB AU.________ verfassten die AW.________ (Assistenzärztin AX.________, Dr. med. AY.________, visiert durch Prof. Dr. med. AZ.________) daher ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten.