Der schleichende Beginn der Erkrankung, die Komorbidität mit der Suchterkrankung und die geringe Intelligenz des Beschuldigten würden den Schweregrad der Erkrankung erhöhen und deren Behandelbarkeit erschweren. Die Fremdgefährdung des Beschuldigten sei als erheblich einzuschätzen. Eine stationäre Behandlung oder Betreuung sei zwingend erforderlich. Die schizophrene Erkrankung müsse zwingend medikamentös behandelt werden, um das Risiko einer Chronifizierung und einer allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung zu begegnen.