Trotz der bereits erläuterten Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid, welcher sich auf das Gutachten von med. pract. AV.________ stützte, werden die wesentlichen Schlüsse der Vollständigkeit halber zusammengefasst wiedergegeben (pag. 552-557): Med. pract. AV.________ verwies für die diagnostische Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. AT.________, deren diagnostische Ausführungen er teile. Der schleichende Beginn der Erkrankung, die Komorbidität mit der Suchterkrankung und die geringe Intelligenz des Beschuldigten würden den Schweregrad der Erkrankung erhöhen und deren Behandelbarkeit erschweren.