Positiv sei, dass er günstig auf antipsychotische Medikamente anspreche, d.h., es bestehe eine grundsätzliche medikamentöse Behandelbarkeit. Dr. med. AT.________ kommt zum Schluss, dass die beim Beschuldigten notwendige Therapie in einer forensischen Fachklinik die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme für Erwachsene nach Art. 59 StGB voraussetzen würde, welche dringend angezeigt wäre. 12.4 Gutachten von med. pract. AV.________ vom 24. Februar 2021 (pag. 520 ff.) Trotz der bereits erläuterten Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid, welcher sich auf das Gutachten von med.