12.4. vertiefter eingegangen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Bern am 12. April 2021 teilweise gutgeheissen, da es unter anderem an der persönlichen Untersuchung des Beschuldigten fehlte (pag. 471), weshalb die Sache der KESB AU.________ zur Einholung eines neuen Gutachtens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (pag. 476 f.). Die KESB AU.________ gab in der Folge bei den AW.________ die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag (pag. 458 ff. und pag. 501 ff.). Auf dieses Gutachten wird unter Ziff. 12.5. vertiefter eingegangen.