Folgendes fällt mit Blick auf die Kriterien für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme besonders auf: Im Rahmen der Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen gab die KESB AU.________ bei med. pract. AV.________ eine ergänzende ambulante psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag (pag. 479 und pag. 501 ff.) und ordnete am 23. März 2021 unter anderem gestützt auf darauf eine behördliche fürsorgerische Unterbringung an (pag. 478 ff.). Auf dieses Gutachten wird unter Ziff. 12.4. vertiefter eingegangen.