insbesondere die Einweisung in eine psychiatrische Klinik empfohlen habe. Es sei festgestellt worden, dass es sich beim Beschuldigten weiterhin um einen höchst massnahmen- und behandlungsbedürftigen und – ohne Medikation – auch gefährlichen jungen Mann handle. Aufgrund fehlender passender Institutionen mit Bereitschaft zur Aufnahme des Beschuldigten auf der Einweisungsgrundlage nach JStG habe die Jugendanwaltschaft keine Möglichkeit mehr gehabt, die dringend angezeigte Schutzmassnahme gestützt auf das JStG weiterzuführen. Am 11. November 2020 sei bei der KESB AU.