infolge Vollzugsnotstands aufgehoben werden musste. Trotz der teilweisen Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 114 vom 1. Juli 2021) ist dieser bezüglich des Verlaufs des Vollzugs der im Rahmen des Verfahrens SK 16 418 ausgesprochenen Schutzmassnahme und bezüglich der Gründe für dessen Aufhebung vorliegend von Interesse. Es wird festgestellt, dass die stationäre Massnahme mit Nachentscheid vom 5. Februar 2020 fortgesetzt worden sei.