Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S. oder Zumutbarkeit). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.