Dies gilt umso mehr, wenn mangelnde Einsicht und Kooperation zum typischen Krankheitsbild gehören. Das Gericht muss sich folglich dazu äussern, ob die Erarbeitung von Einsicht und Therapiewilligkeit im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2). Weiter muss die Massnahme erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.