Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2). Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2 und 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1 und E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn mangelnde Einsicht und Kooperation zum typischen Krankheitsbild gehören.