Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen und E. 4.4.2). Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2).